Statuten
Jahrgerverein 1974 Villmergen
I Name, Sitz, Dauer und Zweck
Art. 1 / Name, Sitz und Dauer
Unter dem Namen „Jahrgängerverein 1974“ besteht mit Sitz in Villmergen auf unbestimmte Dauer ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2 / Zweck
Der Verein bezweckt die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit sowie die Förderung des Kontaktes unter den Mitgliedern. Zur Erreichung dieses Zweckes kann er gesellschaftliche oder kulturelle Anlässe organisieren oder daran teilnehmen. Ziel des Vereines ist die Organisation des „Güggen“ im Jahr 2024.
II Mitgliedschaft
Art. 3 / Mitglieder
Mitglieder sind Damen und Herren des Jahrganges 1974 mit Wohnsitz in Villmergen sowie ehemalige, auswärts wohnende Klassenkameradinnen und – Kameraden, welche in Villmergen die Schule mit dem Jahrgang 1974 besucht haben.
Art. 4 / Neutralität bezüglich Politik und Konfession
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 5 / Austritt
Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung einer Frist von 30 Tagen schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
III Finanzen
Art. 6 / Mitgliederbeträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet, dessen Höhe an der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Weitere Mittel des Vereins werden aus durchgeführten Veranstaltungen, durch private und öffentliche Beiträge und durch freiwillige Zuwendungen jeder Art beschafft.
Neuzuzüger, welche dem Verein beitreten möchten, bezahlen ab dem Jahr des Eintritts.
Jahrgänger, welche in Villmergen zur Schule gingen und später dem Verein beitreten wollen, zahlen zusätzlich zum anfallenden Mitgliederbeitrag einen einmaligen Pauschalbetrag. Die Höhe dieses Pauschalbetrages wird jeweils an der Mitgliederversammlung festgelegt.
Art. 7 / Verwendung
Die Mitgliederbeiträge und das Vereinsvermögen allgemein werden zur Förderung und Erreichung des Vereinszweckes eingesetzt.
Art. 8 / Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 9 / Anspruch auf das Vereinsvermögen
Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.
IV Organisation
Art. 10 / Die Organe des Vereins sind
1. Die Mitgliederversammlung (Vereinsversammlung)
2. Der Vorstand
3. Die Rechnungsrevisoren
1. Die Mitgliederversammlung (Vereinsversammlung)
Art. 11 / Einberufung, Stimm- und Wahlrecht
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und umfasst sämtliche Mitglieder.
Die zeitliche Einberufung der Mitgliederversammlung liegt im Ermessen des Vorstandes, wobei mindestens alle fünf Jahre eine Mitgliederversammlung stattzufinden hat.
Art. 12 / Teilnahme
Die Teilnahme ist für alle Mitglieder Ehrensache. Die Einladung erfolgt schriftlich durch Brief oder durch elektronischen Postversand.
Art. 13 / Beschlüsse
Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit dem absoluten Mehr der Stimmenden gefasst.
Art. 14 / Befugnisse
Die Befugnisse der Mitgliederversammlung ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Vorstand
Art. 15 / Zusammensetzung
- Der Vorstand besteht aus:
- Präsidentin / Präsident
- Kassiererin / Kassierer
- 3 Beisitzerinnen / Beisitzer (welche besonderen Aufgaben übertragen werden können, Events, Organisation GV etc.)
Die Anzahl der Vorstandsmitglieder ist immer ungerade.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils 5 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Art. 16 / Beschlüsse
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor.
Art. 17 / Befugnisse
Der Vorstand versammelt sich zur Sitzung je nach Notwendigkeit. Er besitzt die Kompetenz, jährlich Anschaffungen in der Höhe von CHF 500.00 von sich aus zu tätigen.
3. Rechnungsrevisoren
Art. 18 / Anzahl
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren zur Prüfung der Jahresrechnung. Die Rechnungsrevisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie geben der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag über die Rechnung.
V Statutenänderung und Auflösung
Art. 19 / Beschlüsse
Beschlüsse über die Änderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Art. 20 / Auflösung
Findet die Auflösung des Jahrgängervereins 1974 statt, ist das vorhandene Vermögen einer wohltätigen Institution zu überweisen.
VI Verweis auf gesetzliche Bestimmungen
Soweit in diesen Statuten keine oder keine anders lautenden Regelungen getroffen worden sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über den Verein.
VII Inkrafttreten
Diese Statuten treten durch die Genehmigung der Mitgliederversammlung sofort in Kraft. Beschlossen an der Mitgliederversammlung vom 2. November 2012.
Villmergen, 2. November 2012
Martin Koch, Präsident
Amrein Albert, Kassierer